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Corona: Unterstützung für Gewerbetreibende und Freiberufler

Die Corona-Krise triff vor allem auch die kleinen Betriebe und "Soloselbständige". Wir wollen Ihnen hier einen Überblick geben, welche Förderungen und Hilfen insbesondere Einzelunternehmer(innen), also Gewerbetreibende und Freiberufler, derzeit in Anspruch nehmen können und wo und wie man diese Förderungen ganz praktisch beantragt. Wir arbeiten gerade an den Inhalten und aktualisieren die diese hier fortlaufend.

(Dieser Beitrag ist veraltet; Stand April 2020)

Hinweis!

Gerne helfen wir unseren Kunden bei der Recherche nach passenden Fördermitteln und unterstützen Sie bei der Beantragung entsprechender Mittel. Setzen Sie sich dazu einfach mit Ihrem Kundenberater bzw. Kundenberaterin in Verbindung.

Wichtig!

Die Beantragung der Mittel ist in den meisten Bundesländern ziemlich simpel. Man muss nicht studiert haben, um die Formulare ausfüllen zu können. Für die Anträge nutzten Sie die PDF-Formulare, die Sie auf den Webseiten der Landesförderinstitute herunterladen können oder den Online-Antrag. Reichen Sie Ihren Antrag dann ggf. auch im PDF-Format bei den Förderinstituten ein. Die Förderbanken können mit irgendwelchen Bilddateien oder "Dropbox-Links" nichts anfangen! Und schicken Sie die Anträge per E-Mail, nicht per Post!

Schauen Sie sich ganz genau an, welche Unterlagen Sie ggf. beifügen müssen. Reichen Sie Anträge nur mit allen erforderlichen Anlagen ein. Es macht keinen Sinn, einen Antrag ohne die gewünschten Anlagen einzureichen (den bekommen Sie dann wahrscheinlich in ca. 4 Wochen unbearbeitet zurück).

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Fördermittel des Bundes

Selbständige können -sofern sie selbst z.B. von häuslicher Quarantäne betroffen sind- eine Entschädigung gem. Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beantragen. Die Beantragung dieser Entschädigung erfolgt auf Bundeslandebene. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen gem. letztem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid!

Soforthilfe für "Soloselbständige" und kleine Betriebe

Die Fördermittel sollen Liquiditätsengpässe aufgrund von Corona für die kommenden 3 Monate überbrücken. Leider sind die weiteren Formulierungen dazu, was dort angesetzt werden kann, ziemlich schwammig. So fehlt die Info, ob beispielsweise auch die Krankenversicherungsbeiträge oder der "Unternehmergewinn" (von dem man ja leben muss) zu den ansetzbaren Kosten gezählt werden kann.

Liquiditätszuschuss:

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden

Diese Mittel müssen über die jeweiligen Bundesländer beantragt werden. Diese Zuschüsse gelten als reguläre Betriebseinnahmen und müssen entsprechend versteuert werden.

Fördermittel der Bundesländer

Hinweis: derzeit herrscht ein wenig Verwirrung darüber, ob die von den einzelnen Ländern angekündigten Förderungen und Zuschüsse zusätzlich zum Programm des Bundes in Anspruch genommen werden können oder nicht. in Bayern und Bremen beispielsweise werden die Mittel des Bundes angerechnet (keine doppelte Förderung). Gehen Sie bei den folgenden Zahlen also davon aus, dass es sich um die Höchstbeträge handelt (ohne Gewähr).

Baden-Württemberg

Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Anträge können ab dem 25.03.2020 vollelektronisch gestellt werden. Die Anträge müssen bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden.

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Bayern

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro

Hinweis: die Beträge wurden wegen der Mittel des Bundes in Teilen aufgestockt!

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionsschutzgesetz>>


Berlin

In Berlin sind die vom Senat bereitgestellten Mittel bereits ausgeschöpft und das Antragsverfahren ist eingestellt. Ab Montag, den 06.04.2020 können die Mittel wieder beantragt werden, allerdings gibt es dann nur noch die Mittel des Bundes.

Es gibt Zuschüsse wie folgt:

  • für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln

Zudem bietet das Land zinslose Überbrückungskedite bis 500 tsd Euro u.a. für das Hotel- und Gaststättengewerbe.

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Brandenburg

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR
  • bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR
  • bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR
  • bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten geben Sie einfach im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an.

>>weitere Infos und Anträge>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Bremen

In Bremen sind die zusätzlichen Mittel des Landes aufgebraucht. Somit stehen Bremer Unternehmen und Unternehmer(innen) nur noch die o.g. Bundesmittel zur Verfügung.

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Hamburg

Es gibt einen Zuschuss, bei dem die Bundesmittel (siehe oben) durch Landesmittel aufgestockt/ergänzt werden. Nachfolgend finden Sie die Gesamt- bzw. Höchstbeträge der Förderung:

  • Solo-Selbstständige 11.500 Euro
  • mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter: 14.000 Euro
  • mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter: 20.000 Euro
  • mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter: 25.000
  • mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter: 30.000

Die Anträge können ab dem 30.03.2020 gestellt werden.

>>weitere Infos und Antrag>>

Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz

Zuständig sind die Bezirksämter, deren Gesundheitsämter die Quarantäne oder das berufliche Tätigkeitsverbot angeordnet haben. In besonderen Einzelfällen (Hafenbereich, Flughafen) gibt es eine Sonderzuständigkeit der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.


Hessen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:

  • Bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro für drei Monate
  • Bis zu 10 Beschäftige: 20.000 Euro für drei Monate
  • Bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate.

>>weitere Infos und Antrag>>

Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz müssen beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.


Mecklenburg-Vorpommern

Antragsberechtigt sind im Haupterwerbtätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch dieCoronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

  • Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro
  • Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro
  • Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro
  • Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro

>>Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Niedersachsen

Die Förderung ist wie folgt gestaffelt:

  • bis zu 9.000 Euro: bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro: bei bis zu 10 Beschäftigten
  • bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

Sollten Sie bereits einen Antrag im vorangegangenen Soforthilfeprogramm des Landes gestellt haben, können Sie zusätzlich einen Antrag für die „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ bei der NBank stellen. Sollte die vorherige Landesförderung bereits bewilligt worden sein bzw. zwischenzeitlich bewilligt werden, so wird diese angerechnet bzw. verrechnet.

>>weitere Infos und Antrag>>

Anträge auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz müssen bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten gestellt werden.


Nordrhein-Westfalen

Das Land NRW stockt die Förderung des Bundes für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten auf.

  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Anträge können seit dem 27.03.2020 gestellt werden.

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz kombiniert die Zuschüsse vom Bund mit eigenen Darlehensprogrammen (die über die Hausbank beantragt werden müssen).

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

  • bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf
  • Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

  • bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf
  • Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Saarland

Das Saarland leitet die Bundesmittel durch (keine zusätzlichen weiteren Mittel).

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Sachsen

  • Zinsloses Darlehen zwischen 5.000 bis 50.000 (100.000) Euro für Unternehmen mit einem Umsatz von maximal 1 Mio Euro (Stichtag 31.12.2019): kann mit den Bundesmitteln kombiniert werden
  • noch keine Infos zur Beantragung der Bundesmittel

>>weitere Infos und Antrag>>

>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionschutzgesetz>>


Sachsen-Anhalt

Es gibt einmalige Zuschüsse wie folgt:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
  • bis 20.000 € Einmahlzahlung für 3 Monate bei bis zu 25 Mitarbeitern
  • bis 25.000 € Einmahlzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Mitarbeitern

Die Mitel könenn ab 30.03.2020 beantragt werden.

>>weitere Infos und Antrag>>

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Schleswig-Holstein

Einmaliger Zuschuss (Bundesprogramm; keine eigenen Haushaltsmittel oder Programme):

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

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>>Antrag auf Entschädigung gem. Infektionsschutzgesetz>>


Thüringen

Es gibt Zuschüsse wie folgt:

  • bis 5.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis 10.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
  • bis 20.000 € Einmahlzahlung für 3 Monate bei bis zu 25 Mitarbeitern
  • bis 30.000 € Einmahlzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Mitarbeitern

>>weitere Infos und Antrag>>

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